Bettensteuer

Informationen zur Übernachtungssteuer der Stadt Freiburg

 

 

Die Stadt Freiburgehebseidem 1.Januar 201einÜbernachtungssteuer in hvo5des Netto-Beherbergungsbetrages.

 

1. Erklärung und Gründe für die Übernachtungsteuer
Die Stadt Freiburg i.Br. erhebt ab dem 01.01.2014 eine Übernachtungsteuer als örtliche Aufwandsteuer. In der Sitzung des Gemeinderates am 15.10.2013 wurde

die Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Stadt Freiburg i. Br. beschlossen.
Einrichtungen wie Theater, Museen und andere Infrastruktureinrichtungen müssen von der Stadt finanziert werden. Durch die Einführung der Übernachtungsteuer sollen möglichst alle Touristen, die das reichhaltige Angebot nutzen, einen angemessenen Beitrag an diesen Kosten leisten.

 

2. Steuergegenstand
Gegenstand der Übernachtungsteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen privaten Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Camping- und Reisemobilplatz und ähnliche Einrichtungen), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.

 

3. Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der/die Betreiber/in des Beherbergungsbetriebes. Schulden mehrere die Übernachtungsteuer nebeneinander, so haften diese als Gesamtschuldner.
Als Beherbergungsbetrieb im Sinne dieser Satzung gilt jeder Betrieb, bei dem Tätigkeiten zur Bereitstellung von kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten ausgeübt werden.
Als Beherbergung im Sinne dieser Satzung gilt nicht das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen sowie vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen.


4. Keine Steuerpflicht
Ausgenommen von der Besteuerung sind ausschließlich entgeltliche Aufwendungen für Beherbergung von Minderjährigen.


5. Höhe der Steuer und Bemessungsgrundlage
Die Übernachtungsteuer beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (ohne Mehrwertsteuer).


6. Anzeigepflicht
Der/die Betreiber/in eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, der Stadt Freiburg i. Br. - Stadtkämmerei, Abteilung Steuern - den Beginn und das Ende der Tätigkeit, den Wechsel des/der Betreibers/in sowie eine Verlegung des Beherbergungsbetriebes, vor Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses anzuzeigen.


7. Steueranmeldung
Der/die Betreiber/in eines Beherbergungsbetriebes hat für jedes Kalendervierteljahr (Anmeldezeitraum) der Stadt Freiburg i. Br. - Stadtkämmerei, Abteilung Steuern - eine von diesem/dieser oder seinem/seiner Vertreter/in unterschriebene Steueranmeldung abzugeben, in der die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen (Steueranmeldung nach § 150 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung) und fristgerecht zu entrichten ist.

Die Steueranmeldung ist bis zum dreißigsten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums (folglich zum 30.04., 30.07., 30.10. und 30.01.) auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, unter Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen, der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen sowie der Anzahl der Übernachtungen, für die keine Übernachtungsteuer erhoben wurde und der jeweils hierauf entfallenden Bemessungsgrundlage, einzureichen. Kleinbetriebe können die Steueranmeldung nach Vereinbarung halbjährlich zum 30.07. sowie 30.01. abgeben. Ein Steuerbescheid wird nur erstellt, wenn die Steuer abweichend von der Anmeldung festgesetzt wird. Falls ein/e Betreiber/in mehrere Beherbergungsbetriebe in Freiburg i. Br. unterhält, sollte für jeden Beherbergungsbetrieb eine gesonderte Anmeldung eingereicht werden. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist in begründeten Fällen auf Antrag möglich.

Die Steueranmeldung hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

 

8. Entstehung und Fälligkeit der Steuer
Die Steuer entsteht mit dem Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.

Die Übernachtungsteuer ist bei erfolgter Steueranmeldung am dreißigsten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig und an die Stadt Freiburg i. Br. zu entrichten.


9. Mitwirkungspflicht
Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der zuständigen Behörde der Stadt Freiburg i. Br. Auskünfte zu den Beherbergungsbetrieben zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind.


10. Verspätungszuschlag und Ordnungswidrigkeiten
Kommt ein Steuerpflichtiger seiner Pflicht zur Steueranmeldung nicht oder nicht fristgerecht nach, kann ein Zuschlag festgesetzt werden.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Steueranmeldung, zur Einreichung einer geänderten oder berichtigten Steueranmeldung, zur Vorlage von Unterlagen, der Aufzeichnungs-, Mitwirkungs-, Auskunfts- und Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.


11. Übergangsregelung
Die Übernachtungsteuer wird nicht für Beherbergungsleistungen erhoben, die bereits bis zum 15.10.2013 vertraglich vereinbart worden sind.


12. Häufige Fragen zur Übernachtungsteuer
Die häufigsten Fragen und Antworten zur Übernachtungsteuer haben wir für Sie im nachstehenden Merkblatt zusammengestellt.


13. Auskunft und Kontakt

Auskünfte zur Übernachtungsteuer
Stadtkämmerei - Abteilung Steuern -
E-Mail:
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Weitere InfosundFormulare findenSie unter www.freiburg.de/steuer

 

Wenn Sie Fragen zuÜbernachtungssteuer haben, wenden Sie sich bitte an die Stadt Freiburg, Stadtkämmerei,Tel.0761 201-516oder -5169.

 

Wir freuen uns auf Ihr Kommen.

Jörg und Nicole Schweier

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